Energieausweis 2014

Energieausweis 2014

Übergangsfrist ausgelaufen: Seit 1. Mai gelten gesetzliche Bestimmungen beim Verkauf oder der Vermietung von Gebäuden

Bereits seit 2009 gilt für Wohngebäude in Deutschland die „Ausweispflicht“. Vermietet oder verkauft ein Eigentümer seine Immobilie, muss er Interessenten einen Energieausweis vorlegen. Laut einer Studie der HfWU Nürtingen-Geislingen interessiert das die meisten Vermieter recht wenig. Ihnen drohen seit dem 1. Mai hohe Geldbußen.

Von Matthäus Klemke

NÜRTINGEN. Auf den ersten Blick sehen, welche Wohnungen und Häuser wahre Energiefresser sind und so etwas Gutes für die Umwelt tun können – das soll der Energiepass ermöglichen. Er zeigt an, wie es um den energetischen Zustand eines Hauses bestellt ist und schlägt Modernisierungsmaßnahmen vor, mit denen der Energieverbrauch im Haus reduziert werden kann – so weit die Theorie.

In der Praxis erfreut sich der Ausweis nur wenig Beliebtheit. Laut einer Studie der HfWU Nürtingen-Geislingen und des Immobilienportals immowelt.de, verfügt nur jeder zweite Verkäufer einer Immobilie, über den Energieausweis. Bei Angebotsbeginn können nur 57 Prozent der Vermieter die Werte vorlegen.

Seit Mai 2014 müssen laut Energieeinsparungsverordnung die Energiewerte eines Hauses oder einer Wohnung auch in Immobilienanzeigen aufgelistet werden. Am 1. Mai dieses Jahres endet die Schonfrist für Eigentümer, Vermieter und Makler. Wer in Zeitungen oder online inseriert, ohne Angaben zum Energieverbrauch zu machen, muss mit einem Bußgeld von bis zu 15.000 EUR rechnen.

Dabei scheinen viele noch immer nichts mit dem Ausweis fürs Gebäude anfangen zu können: „Wir bekommen viele Anrufe von Vermietern, die wissen wollen, ob sie einen Energieausweis überhaupt brauchen“, sagt Iris Dettweiler von der Energieagentur des Landkreises Esslingen. In so gut wie allen Fällen lautet die Antwort „Ja“. Einzige Ausnahme sind Baudenkmäler.

Ganz so simpel ist die Regelung allerdings doch nicht, denn Energieausweis ist nicht gleich Energieausweis. „Je nach Gebäude muss entweder ein Verbrauchs- oder Bedarfsausweis vorgezeigt werden können“, erklärt Dettweiler. Alle Gebäude, mit weniger als fünf Wohnungen, für die ein Bauantrag vor dem 1. November 1977 gestellt wurde, brauchen einen Bedarfsausweis. Der entsteht auf der Grundlage einer technischen Analyse des Gebäudes und zeigt den theoretischen Energiebedarf an. Laut der Deutschen Energie-Agentur braucht ein Großteil diesen Ausweis, da drei von vier Gebäuden in Deutschland vor der Wärmeschutzverordnung von 1977 gebaut wurden.

Bedarfsausweis kann teuer werden

Für neuere Häuser und Wohnungen ist ein Verbrauchsausweis ausreichend. Er zeigt den Energieverbrauch der Gebäudenutzer in den vergangenen Jahren an. „Käufer und Mieter profitieren von diesen Informationen“, sagt Dettweiler. „Sie können damit den energetischen Zustand des Gebäudes besser einschätzen und erleben bei den Nebenkosten keine bösen Überraschungen mehr“.

Joachim Klett, Geschäftsführer bei Klett Immobilien in Nürtingen, sieht aber gerade in den zwei unterschiedlichen Ausweisen die größte Problematik des Energieausweises: „Der Verbrauchsausweis orientiert sich nur am Nutzerverhalten. Das kann sich von Person zu Person natürlich stark unterscheiden.“

Aussagekräftiger sei hingegen der Bedarfsausweis, für den Hausbesitzer allerdings oft tief in die Tasche greifen müssen: „Einen Bedarfsausweis zu erstellen, ist häufig mit einem großen Aufwand verbunden“, weiß Klett. Während ein Verbrauchsausweis mit rund 40 EUR recht günstig ist, kann der Bedarfsausweis zwischen 150 und 1.000 EUR kosten. Für den Makler wäre eine Mischung aus beiden Gutachten die sinnvollere Lösung: „Ein Energieausweis müsste beide Schwerpunkte abdecken: Gebäude und Verbrauch.“

Trotz aller Kritik am Energieausweis und der einjährigen Übergangsfrist bietet das Nürtinger Maklerunternehmen bereits seit vergangenem Jahr keine Immobilien an, für die kein entsprechendes Gutachten vorliegt. Denn auch Makler und Verwalter, die mit einer Anzeigenschaltung beauftragt werden, können für fehlende Energieangaben belangt werden.

Quelle: Nürtinger Zeitung, Ausgabe Dienstag, 05. Mai 2015, Seite 13.